Ihre starke Interessensvertretung - Unsere Positionen

 

Antrag der Arbeitsgemeinschaft auf Befreiung der Genehmigungspflicht von Fahr- und Begleitdiensten bei gemeinnützigen Nachbarschaftshilfen

Sozial gemeinnützige Organisationen wie die Nachbarschaftshilfen bieten im Rahmen ihres Angebotes auch Fahr- und Begleitdienste für meist ältere, mobilitätseingeschränkte Personen an. Dieses Angebot stellt einen wichtigen Beitrag zur notwendigen Unterstützung bei der Mobilität älterer Menschen dar und dient somit der angestrebten Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Teilhabe. Mit Hilfe des Angebotes der Nachbarschaftshilfen ist es möglich, dem Wunsch der meisten älteren Menschen, möglichst lange in der eigenen Wohnung leben zu können, zu entsprechen.

Die Zielgruppe sind in erster Linie ältere und pflegebedürftige Menschen, die im Rahmen von Betreuungen zu Arzt- oder anderen therapeutisch notwendigen Terminen sowie bei Einkäufen begleitet werden. Zumeist erfolgen diese Angebote mit einer 1:1 Betreuung. Dieses niedrigschwellig ausgelegte Angebot wird in Nachbarschaftshilfen sehr oft von ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern sowie teilweise auch von Angestellten (zumeist auf Minijob-Basis) durchgeführt. Auch Ambulante Pflegedienste unter dem Dach von Nachbarschaftshilfen übernehmen in Einzelfällen solche Fahrten, zum Beispiel zum Arzt oder zur Apotheke.

Im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG, Fassung vom 16. April 2021) ist festgelegt, dass gemeinnützige Organisationen der Genehmigungspflicht unterliegen, sobald die Entgeltgebühren 0,30 € pro km übersteigen. Derzeit erfolgt die Abrechnung des Angebots bei den Nachbarschaftshilfen in vielen Fällen mit den Pflegekassen im Rahmen des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 € monatlich ab Pflegegrad 1; eine Selbstzahlung durch die Betroffenen ist ebenfalls möglich.

Die Hürden, die mit der Genehmigungspflicht von Fahr- und Begleitdiensten für gemeinnützige Organisationen einhergehen, sind allerdings extrem hoch, da sie den Bestimmungen für den Verkehr eines Taxi- und Mietwagenunternehmens (!) entsprechen. Das bedeutet, dass für jeden (ehrenamtlichen) Fahrer, zusätzlich zu der bereits 40 verpflichtete Unterrichtseinheiten (ab 01.09.2023: 30 UE) umfassenden Helferschulung, noch die Beantragung eines Personenbeförderungsscheines notwendig ist!

Es steht zu befürchten, dass viele ehrenamtlich engagierte Personen ihr Ehrenamt aufgrund dieser Vorgaben nicht mehr weiter fortsetzen bzw. keine neuen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer für diesen Bereich mehr gewonnen werden können.

Die sehr hohen Hürden widersprechen auch dem vom Landkreis München aufgelegten seniorenpolitischen Gesamtkonzept. Hier wird eben genau der unkomplizierte, niedrigschwellige Ansatz favorisiert, um die gesellschaftlich dringend notwendige Versorgung älterer Menschen, v.a. im häuslichen Bereich, auch in Zukunft sicherstellen zu können.

Zusätzlich zum Personenbeförderungsschein setzt die Genehmigungspflicht den Nachweis einer fachlichen Eignungsprüfung (IHK-Bescheinigung) für den Träger voraus (Verkehr für Taxi- und Mietwagen) ebenso wie einen entsprechenden Versicherungsschutz für Dienst- bzw. Privatfahrzeuge. Beides ist mit hohem Aufwand für die Träger sowie mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden.

Um das unbedingt notwendige Angebot der Fahr- und Begleitdienste auch in Zukunft für ältere und pflegebedürftige Menschen anbieten zu können, benötigen wir als Träger Rechtssicherheit. Denn insgesamt steht zu befürchten, dass sich Nachbarschaftshilfen (und ähnliche gemeinnützige Organisationen) aus diesem Unterstützungsbereich komplett herausziehen, da der Aufwand, die finanzielle Belastung und die Haftungsproblematik für den Träger zu groß wird.

Im Namen der Nachbarschaftshilfen im Landkreis München fordern und beantragen wir für die Nachbarschaftshilfen eine Freistellung (Erweiterung des Befreiungskataloges in § 1 der Freistellungs-Verordnung), wie dies auch für Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von den Einrichtungen, die der Betreuung die- ser Personenkreise dienen, schon gültig ist.

 

Dieser Antrag wurde am 15.09.23 an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales übersandt. 

 

Antrag der Arbeitsgemeinschaft auf Erhöhung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege

Die Kindertagespflege mit mehr als 1.400 betreuten Kindern pro Jahr im Landkreis München ist seit vielen Jahren ein wichtiger Partner für die Kinderbetreuung unter 3 Jahren. Sie zeichnet sich durch einen hohen Qualitätsstandard aus, der ständig fortgeschrieben und überprüft wird, nicht zuletzt auch mit der eingeführten Qualifizierung nach dem sogenannten kompetenzorientierten Ausbildungsplan. Die Betreuung in Kleingruppen mit maximal 5 Kindern (in der Kindertagespflege) oder maximal 8 bzw. 10 Kindern (in der Großtagespflege) ist eine ideale Betreuungsform für Kinder unter 3 Jahren. Sie ist vom vielfältigen Angebot der Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht mehr wegzudenken.

Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Landkreises München vom 29.09.2014 wurde die Grundpauschale des Tagespflegeentgelts ab 01.01.2015 auf 6,03 € festgelegt.

Ebenso festgelegt wurden bereits 2013 die monatlichen Elterngebühren, die ab 2015 jedes Jahr erhöht wurden. Dadurch hat sich jedes Jahr der kommunale und staatliche Anteil, der die Differenz zwischen Elternbeitrag und laufender Geldleistung ausgleicht, verringert. Die jährliche Erhöhung des Elternbeitrags hat somit nicht zu einer Erhöhung der laufenden Geldleistung für die Tagespflegeperson geführt, sondern ausschließlich die öffentlichen Kassen weniger belastet!

Wir beantragen eine Erhöhung der Grundpauschale von 6,03 € auf 6,63 € je betreutem Kind und Stunde ab 01.01.2024. Außerdem bitten wir um eine entsprechende Anpassung der Qualifizierungszuschläge je Kind und Stunde auf 0,66 € bei 10 % Qualifizierung, auf 1,32 € bei 20 % Qualiizierung, auf 1,65 € bei 25 % Qualifizierung und auf 3,64 € bei 55 % Qualifizierung.

Hier können Sie den vollständigen Antrag der Arbeitsgemeinschaft nachlesen.

Die Gegenüberstellung der staatlichen und kommunalen Zuschüsse von 2013 bis 2023 in der Kindertagespflege; gerechnet bei einer 40stündigen Betreuung pro Woche finden Sie hier.

 

Dieser Antrag wurde am 18.08.23 an das Landratsamt München übersandt. 

 

Ausbau der haushaltsnahen Dienstleistungen im Landkreis München

Ganz aktuell steht im Zuge des demografischen Wandels und der damit immer älter werdenden Bevölkerung der Ausbau der haushaltsnahen Dienstleistungen im Landkreis München im Fokus.

Gemeinsam mit dem Landkreis München wollen die in der Arbeitsgemeinschaft organisierten Nachbarschaftshilfen zusätzliche Dienstleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich, wie Reinigung, Einkaufs- oder Mahlzeitenservice auf- und ausbauen. Diese Angebote sollen eine ambulante Versorgung im Alter und bei Pflegebedürftigkeit in Zukunft besser ermöglichen.

Arbeitsgemeinschaft setzt sich für Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rahmenbedingungen ein

Angesichts der bekannten demografischen Entwicklungen ist der Einsatz der Bayerischen Staatsregierung zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Bestimmungen des § 45 c SGB XI – hier insbesondere die haushaltsnahen Dienstleistungen – anzuerkennen. Diese ermöglichen es vielen älteren Menschen, trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit, in ihrer vertrauten Umgebung wohnen bleiben zu können.

Allerdings hat die Praxis gezeigt, dass in den bestehenden Vorschriften Hürden versteckt sind, die den flächendeckenden Ausbau der entsprechenden Angebote insbesondere in ländlichen Gebieten mit den dort beheimateten eher kleineren Organisationen wesentlich behindern.

Im Fokus unseres Anliegens der Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rahmenbedingungen stehen die Themenkomplexe

„Finanzierungsmodus“ (Hinweise zum Vollzug …, 2.4 ff),

„Geeignete Fachkraft“ (§ 82 Abs. 2 AVSG) sowie

„Tätigkeitsnachweis“ bei Anerkennung (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 AVSG).  

Lesen Sie hierzu unsere Stellungnahme und Position. 

 

 

Dokumente

Hier finden Sie wichtige Unterlagen zu Themen (Stellungnahmen, Handreichungen), die Sie gerne zum eigenen Gebrauch kostenfrei herunterladen können:

Über die Arbeitsgemeinschaft

Bereits 1995 haben wir uns zusammengeschlossen, um uns wechselseitig zu unterstützen und voneinander zu lernen. Von der Stärke unseres Verbundes profitiert jede einzelne Nachbarschaftshilfe. Lernen Sie unsere Arbeitsgemeinschaft kennen!

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Über die Nachbarschaftshilfen

Ob klein oder groß, so unterschiedlich die einzelnen Nachbarschafshilfen auch sein mögen, eines haben sie gemeinsam: Vor Ort in den Gemeinden bieten sie passgenaue und bedarfsorientierte Dienstleistungen für alle Generationen an. Lernen Sie die engagierte Arbeit unserer Mitgliedsvereine kennen!

 

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